Alles über Sicherheit und Versicherung in Österreich - Erklärungen von Waffenschrank, Wertminderung, Widerstandsgrad bis WPA und Wasserrechtsgesetz

 

Sicher Leben in Österreich: Schutz und Sicherheit

 

Sicherheit in Österreich - Sicher Leben
                 
      Von Waffenschrank über Widerstandsgrad bis WRG  
                 
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Wertschutzschrank (Tresor) -  © Werbe-Redaktion/A. Prinz

Waffenschrank (Waffentresor): Der Waffenschrank oder Waffentresor ist ein Schrank, der zur Aufbewahrung von Waffen und Munition dient.

 

Warensicherung: Die Warensicherung ist eine Vorrichtung, die den Zweck erfüllt, den Diebstahl einer Ware zu verhindern, oder die Ware für den Dieb unbrauchbar zu machen. Beim Kauf der Ware wird die Warensicherung durch den Verkäufer von der Ware entfernt, oder im Falle modernen elektronischer Systeme einfach abgeschaltet. Zur Verfügung stehen die konventionelle Warensicherung, die elektronische Warensicherung (elektronische Artikelsicherung) und die chemische Warensicherung. Siehe auch Ladendiebstahl.

 

Wechselwirkung: Ist die Auswirkung einer (F)BU in einem Betrieb auf andere desselben VN (Versicherungsnehmer) gehörige Betriebe, gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze angeführten) Grundstücken liegen.

 

Wegfall des versicherten Interesses: liegt vor: entweder bei gänzlichen, dauernden Wegfall, z.B. Totalschaden (§68 VersVG) oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§69 ff VersVG).

 

Wertminderung: im KFZ-Bereich: Ersatzleistung bei Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch einen Dritten (z. B. KFZ-Unfall, bei dem der Unfallgegner schuld ist) von dessen Versicherer. Der Betrag der Wertminderung ist abhängig vom Fahrzeugalter, Fahrzeugwert und Schadenhöhe.

 

Wertanpassungsklausel: siehe Indexklausel

 

Wertschutzschrank (Tresor): Ein Tresor oder Wertschutzschrank ist ein Schrank, der verschiedenen Widerstandsgraden der Europäischen Norm EN 1143-1 entspricht. Er dient hauptsächlich zur Aufbewahrung von Geld, Wertgegenständen und Schriftgut.

 

Widerrufsrecht: Ein Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen einen Versicherungsvertrag widerrufen. Bereits bezahlte Prämien müssen inklusive Zinsen zurückerstattet werden. Der Vertrag kommt somit nicht zustande.

 

Widerrufsrecht (KFZ): Beim Antrag auf eine Versicherung mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieser Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Antrages schriftlich erfolgen. (siehe auch "Kündigung")

 

Widerrufsrecht (PKV): Unter Widerrufsrecht versteht man das Recht, nach Abschluss eines Versicherungsvertrages diesen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung schriftlich zu widerrufen. Hierfür ist maßgebend der fristgerechte Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei der Versicherungsgesellschaft.

 

Widerspruch: Wird durch den Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit behoben ist, wird die Rente entzogen oder in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt. Hierüber erhält der Rentenempfänger einen Bescheid, gegen den er Widerspruch einlegen oder mit einer Klage anfechten kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

 

Widerstandsgrad (WG): Bezeichnung der Klassifizierung des Widerstandes von Wertschutzschränken nach EN 1143-1 gegen Einbruch und gewaltsamen Angriff.

 

Wiederbeschaffungswert: Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust eines versicherten Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile bezahlt die Fahrzeugversicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens. Unter Wiederbeschaffungswert versteht man den Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu beschaffen. Hier liegt die Leistungsgrenze immer beim Preis des Fahrzeugs gleichen Typs und gleicher Ausstattung am Schadentag. Altteile (nach Beschädigung) und Restteile (nach Zerstörung) werden von dieser Versicherungsleistung abgezogen. (siehe hierzu auch „Restwert“, „Totalschaden“ und „Neuwagenbasis/Neuwertentschädigung“)

 

Wiedereingliederungshilfe: Eine Wiedereingliederungshilfe ist eine einmalige Leistung, die gezahlt wird, wenn die Berufsunfähigkeit und somit auch der Leistungsanspruch entfallen sind. Die Zahlung dieser Hilfe soll dem Versicherten den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern.

 

Wiederinkraftsetzung: Eine erloschene oder prämienfreie Versicherung kann auf Antrag des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt werden. Eine etwa vorhandene Beitragsreserve wird zur Rückdatierung des technischen Beginns der Versicherung verwendet.

Hinsichtlich Risikoprüfung, Wartezeit oder Abschlussfrist gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einem Neuantrag. Der Beginn der Gewinnbeteiligung wird je nach Lage des Falles gesondert festgesetzt. Die Nachzahlung der gesamten Rückstände erst nach Ablauf der im Mahnschreiben genannten Fristen (Zahlungsverzug) befreit den Versicherten nicht von der Darlegung seines Gesundheitszustandes.

 

Wissenschaftlichkeitsklausel: Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

 

Wohnfläche: Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggia und Terrassen sowie Keller-, Speicher-/ Bodenräume, die nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken genutzt werden. Wenn Arbeitszimmer mitversichert werden sollen, wird deren Fläche bei der Ermittlung der Wohnfläche berücksichtigt

 

WPA: engl. With particular Average = einschließlich Teilbeschädigung bei Überseeversicherung

 

WRG: Wasserrechtsgesetz

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