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Sicher Leben in Österreich: Schutz und Sicherheit

 

Sicherheit in Österreich - Sicher Leben
                 
      Von Räuber bis Redundanz  
                 
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Räuber - © Werbe-Redaktion/A. PrinzRäuber: Ein Räuber ist eine Person, die einen Raub begeht oder begangen hat. Der Räuber wendet zum Unterschied vom Dieb Gewalt an oder droht diese zumindest an.

 

Raub:  Raub liegt vor, wenn jemand mit Bereicherungsvorsatz einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wegnimmt oder abnötigt. Der Täter hat, anders als beim räuberischen Diebstahl, von vornherein den Vorsatz Gewalt zu verüben oder damit zu drohen. Raub liegt auch dann vor, wenn dem Geschädigten die Sache nicht weggenommen wird, sondern er sie gezwungenermaßen selbst hergibt. Gewalt oder Drohung und Gewahrsamsübergang müssen jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen, andernfalls ist die Tat als Erpressung zu qualifizieren. (Österreich: § 142 im StGB)

 

Raubüberfall: Unter Raub wird allgemein die gewaltsame Wegnahme fremder Sachen verstanden. Der Täter, der eine solche Tat begeht, wird als Räuber bezeichnet. Siehe Seite Raubueberfall

 

Raumüberwachung: Die Raumüberwachung oder Objektsicherung gegen Eindringlinge und Einbrecher wird mittels Bewegungsmeldern kontrolliert und überwacht. Bewegungsmelder sind Passiv-Infrarotmelder, Mikrowellen-, Ultraschall- oder Dualmelder. Je nach den örtlichen Gegebenheiten und des vorhandenen Risikos werden unterschiedliche Anlagen zur Raumüberwachung installiert.

 

Rating: Rating ist die Beurteilung von Versicherungsunternehmen oder -produkten durch eine Ratingagentur. Die Beurteilung erfolgt mittels Vergabe einer Art Benotung. Diese wird durch Symbole dargestellt und enthält mehrere Klassen. Sie ist dem Schulnotensystem sehr ähnlich.

 

Reale Größe: Eine reale Größe ist eine um die volkswirtschaftliche Inflation (= Geldentwertung) bereinigte Größe (im Gegensatz dazu: nominelle Größe). Die Veränderung des Deflators (Kennziffer zur Inflationsbereinigung) des Bruttoinlandsprodukts gibt die volkswirtschaftliche Inflationsrate an. Ein anderes gebräuchliches Inflationsmaß ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex. Siehe auch: Deflator, Verbraucherpreisindex.

 

Redundanz: Vorhandensein technischer Komponenten, die für den Betrieb eines Systems oder eines Gerätes nur dann notwendig werden, wenn eine Störung oder Ausfall vorliegt. Redundanz ist ein wichtiges Element zur Erhöhung der Zuverlässigkeit. Man wendet sie dort an, wo ein Störungsfall größere Folgen nach sich ziehen kann.

 

Regress: auch Legalzession: Rückgriffsrecht des Versicherers (in der Sachversicherung gemäß §67 VersVG), auf den die Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, gegen den Schädiger. In der Haftpflichtversicherung nach §158 f VersVG, zB: Der Kfz-Haftpflichtversicherer musste auf Grund gesetzlicher Bestimmungen den Unfallgeschädigten befriedigen - der schuldige Lenker aber war alkoholisiert, so dass die geleistete Entschädigung vom Lenker bis zum gesetzlich fixierten Ausmaß (dzt. € 11.000.-) vom Versicherer zurückgefordert wird ("Regress nehmen").

 

Rententafeln: Rententafeln gelten als wichtigste Kalkulationsgrundlage in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Rententafeln der Versicherer basieren auf den Sterbetafeln aus der Volkszählung (diese werden alle zehn Jahre überarbeitet, da sich die Rahmenbedingungen zur Berechnung ändern - zum Beispiel wegen medizinischem Fortschritt, verbesserten Lebensumständen...). Die neuesten Rententafeln, die der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung Rechnung tragen, kommen für neue Verträge ab 01.01.2006 zum Einsatz.

 

Rentenversicherung: Mit der Rentenversicherung sorgt man für die Pension vor. Bei Fälligkeit des Vertrags erhält man monatlich eine Rente ausgezahlt. Die Dauer der Rentenzahlung kann zudem individuell vereinbart werden.

 

Repräsentantenhaftung: Der VN hat für seine Repräsentanten (mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, zB Prokurist, Polier udgl.) in gleicher Weise einzustehen (haften), wie für sein eigenes Verhalten.

 

Rettungskosten: s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

 

 

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