Alles über die Sicherheit und Versicherung in Österreich: Vom Banktresor, über über das Bonus Malus - System bis zur Brandschutzkassette.  - stopp.at

 

Sicher Leben in Österreich: Schutz und Sicherheit

 

Sicherheit in Österreich - Sicher Leben
                 
      Von Banktresor über Bonus Malus bis Brandschutzkassette  
                 
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Banktresor: Ein Banktresor ist ein Wertschutzraum, in dem ausschließlich geldinstitutseigene Werte gelagert werden.

 

Baukostenindex / Teilindex Baumeisterarbeiten: Der Index der Baumeisterarbeiten (ÖSTAT), der auch als Baukostenindex (OeNB) bezeichnet wird, ergibt sich aus der Summe der Aufwendungen für Arbeit und für Baustoffe inklusive MwSt für eine 50 m2 Einheit eines Wohnungsrohbaues für Wien mit einem umbauten Raum von 300 m3. Er wird von der Bundesinnung Baugewerbe erstellt (1945 = 100,0) und trägt auch den Namen "Maculan-Index". 1991 erfolgte eine Modifizierung und Umbasierung des "Maculan-Index" auf Basis 1990 = 100,0. Um die Kontinuität zu wahren, wurde an der Systematik der Indexberechnung, das heißt der Errechnung des Indexwertes "Baumeister" bzw. "Gesamtbau", prinzipiell festgehalten. Um den Vergleich mit anderen Preisindizes zu erleichtern, wird er im Statistikteil auf Basis 1986 = 100,0, ab dem Jahr 2001 auf Basis 2000 = 100,0 wiedergegeben.

 

Bauwesenversicherung: auch Bauleistungsversicherung genannt. Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte) Sachversicherung gegen unvorhergesehene Bauunfälle während der Bauphase an der versicherten Bauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder teilweise Zerstörung). Sie kann vom Bauherrn oder auch vom Bauunternehmer abgeschlossen werden.

 

Bedrohung: Eine Bedrohung ist ganz allgemein ein Umstand oder Ereignis, durch das ein Schaden entstehen kann. Der Schaden bezieht sich dabei auf einen konkreten Wert wie Vermögen, Wissen, Gegenstände oder Gesundheit. Übertragen in die Welt der Informationstechnik ist eine Bedrohung ein Umstand oder Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen so gefährden kann, dass dem Besitzer der Informationen ein Schaden entsteht.

 

Bedrohungsmeldung: Spezielle Art einer Überfallmeldung, die von Personen im aktuellen Fall einer Bedrohung, z.B. im Zusammenhang mit der Betätigung einer Schalteinrichtung, ausgelöst werden kann und unabhängig vom Schaltzustand der EMA zu einem Fernalarm führt. Siehe auch Personenalarm.

 

Begünstigung oder Bezugsberechtigung: liegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, d.h., der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll.
a) Widerruflich: Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch täglich neu bestimmt werden
b) Unwiderruflich: Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit dessen Zustimmung geändert werden Bereicherungsverbot In der gesamten
Schadensversicherung gilt gemäß §55 VersVG das Bereicherungsverbot, d.h., auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven Schaden zu ersetzen.

 

Beteiligungen: Beteiligungen sind Anteile oder Stimmrechte an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Dies gilt in gleicher Weise für Anteile an Unternehmen, deren wesentlichstes Ziel die Venture-Finanzierung darstellt. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt 25 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.
Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt der erste Absatz sinngemäß.

 

Beteiligungsunternehmen: Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen das bilanzierende Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder Unternehmen, die am bilanzierenden Versicherungsunternehmen eine Beteiligung halten.

 

Betriebliche Kollektivversicherung: Die "Betriebliche Kollektivversicherung" ist seit September 2005 als Alternative zur Veranlagung bei Pensionskassen möglich und wurde zur Stärkung der "zweiten Säule" eingeführt. Die Betriebliche Kollektivversicherung ist als Lebensversicherung mit Zinsgarantie eine besonders sichere Form der Altersvorsorge und kann von Betrieben daher besonders gut als weiteres Instrument der Mitarbeitermotivation benützt werden.

 

Betrug: Der § 146 StGB lautet: Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Unterschieden wird zwischen schweren Betrug (§147 StGB), gewerbsmäßigen Betrug (§148 StGB) und Notbetrug (§150 StGB).

 

Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV): Das Bildungsakademie ist satzungsgemäß ein Verein mit Sitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung von Landesstellen, die Gründung von regionalen und überregionalen Institutionen, Vereinen usw., die eine vergleichbare Zielsetzung haben, ist möglich. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr (§ 1).
Der Zweck des Vereins ist

  • Die Aus- und Weiterbildung der in der österreichischen Versicherungswirtschaft tätigen Menschen

  • Die Umschulung Erwachsener, die nach anderweitiger Berufsausbildung erst in späteren Lebensjahren in der Versicherungswirtschaft tätig werden möchten

  • Die Ausbildung von Fachleuten, die in der Wirtschaft und im Bildungswesen mit Versicherungsfragen befasst sind (§ 2)

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder (§ 4 Z 1; Definition siehe § 4 Z 2 bis Z 6)

 

Bindungsfrist: Neuregelung ab 1.1.1 995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen §1a VersVG: Dieser stellt klar, dass grundsätzlich die maximal zulässige Bindungsfrist mit 6 Wochen begrenzt ist, sofern der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt wird. Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.

 

Bonus-Malus-System: Bei einem Bonus-Malus-System richtet sich die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf während einer Beobachtungsperiode. Bei Schadenfreiheit sinkt die zu leistende Prämienzahlung stufenweise bis zu einem festgelegten Bruchteil der Tarifprämie; bei Schäden steigt die zu leistende Prämienzahlung nach und nach zu einem festgelegten Vielfachen der Tarifprämie. Zum Bonus-Malus-System siehe auch: § 10 KHVG 1987 (BGBl. 296/1987) und VO d. BMF vom 27.7.1987 (BGBl. 369/88) idF BGBl. 108/1988, sowie Baran, P./Braumüller, P: Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. - Wien 1991.- 436 S.

 

Brandschutzkassette mit Feuerschutz: Diese Brandschutzkassetten bieten Ihnen einen preiswerten Feuerschutz für alle wichtigen Papiere und wertvollen Dinge, die Sie schützen wollen.

 

Bruchteilversicherung: bedeutet, dass nur ein Bruchteil (in %) des Gesamtwertes (zB bei großen Warenlagern) versichert wird, vor allem in der Einbruchdiebstahl - bzw Leitungswasser - Versicherung

 

Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) umfasst alle im Inland erstellten, zur Endverwendung (privater und öffentlicher Konsum, Lagerveränderung, Brutto-Anlageinvestitionen usw.) bestimmten Güter und Dienstleistungen, gleichgültig, ob von Produzenten mit Sitz im In- oder Ausland erzeugt. Näheres zum Begriff des BIP siehe auch: Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hg.): Österreichs Volkseinkommen 1970-1980. - Wien 1979. (Beiträge zur österreichischen Statistik; Heft 635).

 

Bündelversicherung: Ist der Zusammenschluss mehrerer Versicherungssparten in einer Polizze.

 

BUFT (Abkürzung): Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberuflich Tätige

 

BUV (Abkürzung): (BU) Betriebsunterbrechungs-Versicherung

 

BVB (Abkürzung): Besondere Versicherungs-Bedingungen sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen darstellen, sondern nur auf einen Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner Verträge abgestimmt sind.

 

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