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Sicher Leben in Österreich: Schutz und Sicherheit

 

Sicherheit in Österreich - Sicher Leben
                 
      Von Versicherung über Veruntreuung bis zum VSÖ (VSOE)  
                 
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VA (Abkürzung): Vorläufiger Antrag, s. auch DECKUNGSZUSAGE

 

VAG (Abkürzung): Versicherungs-Aufsichts-Gesetz

 

Valorisierung: Bezeichnet die jährliche Erhöhung der Pension aufgrund erworbener Gewinnanteile.

 

Value-at-Risk: Methode, Marktrisiken zu messen. Hierbei wird der Erwartungswert eines Verlustes, welcher bei einer ungünstigen Marktentwicklung mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit innerhalb eines definierten Zeitraumes auftreten kann, errechnet.

 

VB (Abkürzung): Vorläufige Versicherungsbestätigung: Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen Versicherungsschutz).

 

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO): Der Verband ist ein Verein und hat satzungsgemäß (Auflage 2006 idF v. 15.12.2004) seinen Sitz in Wien (§ 1 Z 1). Sein Zweck ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der österreichischen Volkswirtschaft (§ 2).

Die ordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können die in Österreich gem. § 4 VAG konzessionierten Vertragsversicherungsunternehmen, auf die Vermögensverwaltung beschränkten Versicherungsvereine, die ihren Geschäftsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben (§§ 61a ff VAG) sowie sonstige österreichische Versicherungsholdings und Versicherungsvermögensverwaltungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die eine Zweigniederlassung zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich gem. § 7 VAG besitzen, sowie Pensionskassen erwerben. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG können nicht Mitglieder des Verbandes sein (§ 3 Z 1).

Die außerordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat erwerben, die das Versicherungsgeschäft im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gem. § 14 VAG in Österreich oder das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ohne dass eine Zweigniederlassung in Österreich besteht (§ 3 Z 2)

Verbraucherpreisindex (VPI): Der Verbraucherpreisindex (1996 = 100,0) zeigt das Preisniveau der Waren und Dienstleistungen des privaten Konsums an. Er ist ein aus Teilindizes (Messziffern) zusammengewichteter Gesamtindex. Die Veränderung des VPI ist neben der Veränderung des Deflators des Bruttoinlandsprodukts ein Inflationsmaß. Siehe auch: Deflator; Reale Größe.

 

Verbundene Unternehmen: Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens gemäß § 244 HGB einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss gemäß §§ 244 bis 267 HGB aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§ 248 oder 249 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

 

Verjährung: Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im §12 VersVG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3 (drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VR und VN). Steht der Anspruch einem "Dritten' (zB bei einer Lebensversicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s. dort) für eine Klageeinbringung beträgt 1 (ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

 

Vermögensanlage: Die Veranlagung der den Versicherungsunternehmen anvertrauten finanziellen Mittel ist im vierten Hauptstück des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1992 im Abschnitt über die Kapitalausstattung und die Kapitalanlage geregelt (§§ 73a-78 VAG idF der Novelle 1994). § 74 (1) legt die allgemeinen Grundsätze fest: Bei der Kapitalanlage ist auf Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Die §§ 77 und 78 führen aus, welche Anlageformen für den Deckungsstock bzw. für technische Verbindlichkeiten gewählt werden dürfen.

Vermögensschaden: Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung: Direkte Vermögensschäden sind solche, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße) Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen (z. B. der Hotellift bleibt stecken - Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch einen Vermögensschaden).

 

Verrechnete Prämien: Die den Versicherungsnehmern vorgeschriebenen Prämien exkl. Versicherungs- und Feuerschutzsteuer inkl. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.

 

Versichertes Interesse: Das "versicherte Interesse" ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensversicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw versichertem Schaden bzw versichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus, dass nicht die Sache als solche, sondern die Wertbeziehung des Interessenträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder mitversicherten "Dritten". Man unterscheidet: - Eigentums-Interesse - Eigentümer-Interesse - Fremdes Interesse In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw dessen Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist.

 

Versicherung der Kosten ambulanter ärztlicher Betreuung: Diese Versicherung begleicht sämtliche Kosten für die ambulante ärztliche Behandlung. Darunter fallen auch Honorare für Ärzte, Medikamente und Heilbehelfe (wie zum Beispiel elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen oder Bruchbänder).

 

Versicherung der Kosten von konservierender Zahnbehandlung und Zahnersatz: Diese Versicherung kommt für die Kosten einer Zahnbehandlung und eines Zahnersatzes auf, wobei meist ein Selbstbehalt vorgesehen ist.

 

Versicherung für fremde Rechnung: Dabei handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter.

 

Versicherungsaufsicht, Versicherungsaufsichtsbehörde: Die Versicherungsaufsichtsbehörde (VAB) ist Teil der Finanzmarktaufsicht (FMA), die seit April 2002 als unabhängige Behörde eingerichtet worden ist. Die Beaufsichtigung erstreckt sich über private Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich. Die wichtigsten Aufgaben sind: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen.

 

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 (BGBl. 569/1978) über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Siehe Website der Finanzmarktaufsicht

 

Versicherungsbeginn: Formeller Versicherungsbeginn =     Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Zustandekommen des Versicherungsvertrages; Materieller Versicherungsbeginn =     Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz wirksam ist (Leistungspflicht); Technischer Versicherungsbeginn =    der prämienbelastete Zeitraum der Versicherungsdauer

 

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Versicherungsdahrlehen: Darlehen der Vertragsversicherungen an den Bund.

 

Versicherungsdauer: ist die Laufzeit eines Versicherungsvertrages
a) Formelle Versicherungsdauer = Zeitraum vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages bis zu seiner Auflösung
b) Materielle Versicherungsdauer = Zeitraum, während dessen der Versicherer die Gefahr trägt (kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst mit Zahlung der Erstprämie sein)
c) Technische Vers. Dauer = Zeitraum, für welchen eine Prämie berechnet wird.

 

Versicherungsfall (Vsfall (Abkürzung)): ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist, in den Zeitraum eines aufrechten Versicherungsvertrages und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt. Der Versicherungsfall wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen Versicherungszweige festgelegt.

 

Versicherungsperiode: ist der Zeitraum - in der Regel ein Jahr, für welchen eine Prämie berechnet wird.

 

Versicherungsschein: Polizze

 

Versicherungssteuer: Leben: 4,00 %. Bei Kapitalversicherungen (fondsgebundene Lebensversicherungen) auf den Erlebensfall oder auf den Er- und Ablebensfall erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 %, wenn die genannten Verträge eine Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren aufweisen. Weiters erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 % für Einmalerlagsversicherung, wenn im Fall einer Kapitalversicherung (fondsgebundene Lebensversicherung) oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz von 4,00 % unterlegen hat sowie im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist und diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.
Die Zusatzrentenversicherung ist eine staatlich geförderte Versicherung und unterliegt den besonderen Bestimmungen des Artikels 108b des Einkommensteuergesetzes von 1988 (ab 1. Jänner 2000).
Kranken: 1,00 %. Unfall: 4,00 %. Kraftfahrzeug-Haftpflicht: 11,00 % + motorbezogene Versicherungssteuer. Dieser Steuer unterliegen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, für die nach österreichischem Recht Versicherungspflicht besteht. Für Kraftfahrzeuge (ausgenommen Dieselfahrzeuge), die vor dem 1.1.1987 erstmals in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden und die bestimmte Schadstoffgrenzwerte nicht einhalten, hat sich die motorbezogene Versicherungssteuer seit 1.1.1995 um 20,00 % erhöht. Weiters bestimmt das Versicherungssteuergesetz eine Reihe von Ausnahmen von der motorbezogenen Versicherungssteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Körperbehinderte zugelassen sind, Rettungs- und Feuerwehrkraftfahrzeuge, Mietwagen, Taxis, Krafträder unter 100 ccm3, etc. Daneben unterliegen ab 1.1.1997 auch alle anderen Kraftfahrzeuge (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren) mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der motorbezogenen Versicherungssteuer. Hagel (einschließlich der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden): 0,2 %o) der Versicherungssumme pro Jahr. Feuer: 11,00 %. Sonstige Sachversicherung: 11,00 %. Prämien für eine Viehversicherung von Vieh aus kleiner Viehhaltung sind von der Steuer befreit, wenn die Versicherungssumme 3.650 Euro nicht übersteigt. Grenzüberschreitende Transportgüterversicherungen: Seit 1.6.1996 befreit.  Exportkreditversicherung: Befreit. Rückversicherung: Befreit. Sonstige Risken: 11,00 %

 

Versicherungswert: Die Versicherungssumme sollte - vor allem zum Schadenzeitpunkt - dem effektiven Wert (Vollwert) der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !)

 

VersSTG (Abkürzung): Versicherungssteuergesetz

 

VersVG (Abkürzung): Versicherungs-Vertrags-Gesetz

 

Vertragstechnische Rechnung: § 81 b (3) VAG: Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81 e Abs. 5 VAG ist bis einschließlich Posten 7 gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen. Ab Posten 8 sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.

 

Vertragsfreiheit: Für die Begründung von Schuldverhältnissen gilt grundsätzlich Abschluss- und Inhaltsfreiheit - Parteiautonomie. Im Versicherungswesen ist diese durch teilweise Versicherungspflicht eingeschränkt und unterliegt inhaltlich auch zwingenden und halbzwingenden gesetzlichen Vorschriften (Versicherungsvertragsgesetz, Konsumentenschutzgesetz

 

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Veruntreuung: Der Täter eignet sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz ein Gut zu, das ihm anvertraut wurde.  (Österreich: § 133  im StGB)

 

VfGH (Abkürzung): Verfassungsgerichtshof

 

Vinkulierung: bedeutet bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VN, man spricht auch in diesem Zusammenhang von einem (s.) SPERRSCHEIN, (s. auch) HYPOTHEKARGLÄUBIGER

 

Video-Überwachungsanlage: Video-Überwachungsanlage oder auch Fernsehüberwachungsanlage genannt. Eine Anlage bestehend aus den Hardware- und Software-Komponenten eines Video-Überwachungssystems, vollständig errichtet und betriebsbereit für das Beobachten eines festgelegten Sicherungsbereiches. Infos über die Videoüberwachung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland - hier.

 

VKW (Abkürzung): Verkehrswert

 

VN (Abkürzung): Versicherungsnehmer

 

VO (Abkürzung): Versicherungsort

 

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR): Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR), Teil des volkswirtschaftlichen (im Gegensatz zum betrieblichen) Rechnungswesens, stellt das Sozialprodukt

1. aus dem Blickwinkel seiner Entstehung (als BIP), aufgeschlüsselt nach der Wertschöpfung der einzelnen Wirtschaftszweige,

2. aus dem Blickwinkel seiner Verwendung (verfügbares Güter- und Leistungsvolumen) für privaten Konsum, öffentlichen Konsum, Brutto-Anlageinvestitionen und Lageraufbau und

3. unter dem Blickwinkel seiner Verteilung (Volkseinkommen) auf Löhne und Gehälter, Einkommen der privaten Haushalte und Institutionen ohne Erwerbscharakter aus Besitz und selbständiger Erwerbstätigkeit, unverteilter Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Einkommen der öffentlichen Haushalte aus Besitz und Unternehmung dar.

 

Vollkaskoversicherung: Die Vollkaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung) umfasst den Deckungsbereich der Teilkaskoversicherung. Sie bietet darüber hinaus Versicherungsschutz für Schäden durch - einen Unfall (ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis), - Mutwillige oder böswillige Beschädigung durch Dritte (Vandalismus), - Schäden an Reifen (Reifen werden nur ersetzt, wenn durch das Schadenereignis weitere ersatzpflichtige Schäden am Fahrzeug entstanden sind). (siehe hierzu auch „Teilkaskoversicherung“)

 

Vollwert: liegt vor, wenn die Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht. siehe auch Versicherungswert.

 

Vorsorge (-summe): dient in der Sachversicherung (vor allem in der Feuerversicherung) zur Bereitstellung einer zusätzlichen VS für nach Vertragsabschluß eingetretene Werterhöhung ( s. auch INDEXKLAUSEL) durch Um,- An,- Neubauten bzw Neuanschaffungen bzw für vergessene nicht zur Versicherung beantragte Positionen (meist als in % festgelegte Pauschalsumme).

 

VOSchG (Abkürzung): Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

 

VR (Abkürzung): Versicherer

 

VS (Abkürzung): Versicherungssumme

 

VSÖ Verband der Sicherheitsunternehmen Österreichs: VSÖ ist der Verband der Sicherheitsunternehmen Österreichs. Der Sitz ist in Wien, Österreich.

Der Verband hat den Zweck,

  • das Sicherungs- und Sicherheitsdenkens von Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Institutionen zu erhöhen und zu stärken.

  • Die allgemeine Entwicklung und Standardisierung von Sicherheitssystemen zur Prävention, Erkennung und Ausforschung von gegen Eigentum gerichteten Delikten zu fördern

  • und die Anerkennung von Sicherheitsprodukten, - systemen und -anlagen als Mittel zur Verhütung von Sach- und Personenschäden zu betreiben. Siehe Seite VSOE

VSt (Abkürzung): Versicherungssteuer

 

VV (Abkürzung): Versicherungsvertrag / Versicherungsschein / Polizze

 

VVaG (Abkürzung): Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

 

VVG (Abkürzung): Versicherungs-Vertrags-Gesetz

 

VwGH  (Abkürzung): Verwaltungsgerichtshof

 

 

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